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Stand 16.10.2012

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11 und HS II M 14

1. Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige


Die an den Schengen-Außengrenzen kontrollierten Einreisevoraussetzungen ergeben sich im innerstaatlichen Recht aus §§ 3, 4, 11, 14 AufenthG. Dazu gehört das Erfüllen der Passpflicht (§ 3 AufenthG), das Vorliegen eines Aufenthaltstitels, soweit keine Befreiung davon vorliegt (§ 4 AufenthG) und die Datenabfrage, dass kein Einreiseverbot (§ 11 AufenthG) besteht. Für die Einreise Drittstatsangehöriger zum Zweck eines Kurzaufenthaltes werden darüber hinaus werden die Voraussetzungen des Art. 5 I VO (EG) Nr. 562/2006 (Zweck-Mittel-Nachweis, weder SIS-Ausschreibung noch Gefahrenverdacht) kontrolliert.

2. Passpflicht

2.1 Passbesitz

Für Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ist der Besitz eines gültigen und anerkannten Passes (Nationalpass oder Fremdenpass) oder Passersatzes vorgeschrieben (§ 3 I AufenthG), soweit nicht eine Befreiung von der Passpflicht nach § 14 AufenthV (Einreise zur Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe in Unglücks-/Katastrophen-/Rettungsfällen) oder durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern (§ 3 II AufenthG) vorliegt. Die Einreise ohne Passbesitz ist eine unerlaubte Einreise (§ 14 I Nr. 1 AufenthG), die vor der Einreise zur Zurückweisung verpflichtet (§ 15 I AufenthG). Die Passbesitzpflicht ist zu unterscheiden von der Passmitführungspflicht (§ 13 I Satz 2 AufenthG).

2.2 Passersatz

Passersatzpapiere s. §§ 1 II, IV, 3, 4 AufenthV; insbesondere:

- Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5-11 AufenthV
- Reiseausweis für Flüchtlinge gem. GFK vom 21.07.1951 (BGBl. 1953 II 559) oder Londoner Abkommen vom 15.10.1946 (BGBl. 1951 II 160)
- Reiseausweis für Staatenlose gem. Staatenlosenübereinkommen vom 28.09.1954 (BGBl. 1976 II 473)
- Seefahrtsbuch bestimmter Staaten, z.B. Albanien, Ukraine

- Standardreisedokument für die Rückführung nach EU-einheitl. Muster gem. ABl.-EG 1996, C 274/18 - dieses wird aufgrund von Abkommen mit der EU anerkannt von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, SVR Hongkong, SVR Macau, EJR Mazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Russische Föderation und Serbien.

3. Visa und Aufenthaltstitel

Für Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ist der Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels erforderlich, soweit nicht durch Recht der EU oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht (Art. 5 I b SGK, § 4 I Satz 1 AufenthG). Während im deutschen Recht das Visum unter den Obergriff "Aufenhaltstitel" fällt, wird im EU-Recht zwischen Visa und Aufenthaltstiteln getrennt (vgl. Art. 5 I b SGK, Art. 1 VO (EG) Nr. 1030/2002, Art. 18 II, 21 I, IIa SDÜ). Keine Aufenthaltstitel sind die Bescheinigungen über die gesetzlichen Aufenthaltsrechte wie die Erlaubnisfiktion (§ 81 III-V AufenthG), die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren (§ 55 AsylVfG), die Assoziierungsbescheinigung für türkische Staatsangehörige (§ 4 V AufenthG), die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen (§ 5 II FreizügG/EU) - weder Aufenthaltstitel noch Aufenthaltsrecht ist die Duldung (Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a AufenthG).

Im Falle der Visa-Erschleichung oder des Erschleichens eines Aufenthaltstitels mit falschen Angaben liegt keine unerlaubte Einreise i.S.v. § 14 I AufenthG vor (BGH NJW 2000, 1732; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - 3 StR 247/01; BGHSt 50, 105 (113); BGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 StR 32/06; LG Dresden, Urt. v. 29.11.2001 bei Lorenz, NStZ 2002, 640; LG Köln, Urt. v. 09.02.2004 - B.109-32/02; Nr. 15.1.2, 95.6 Satz 4, 5 AVwV-AufenthG), so dass eine Zurückweisung nicht gem. § 15 I, sondern § 15 II Nr. 2, Nr. 3 AufenthG i.V.m. Art. 5 I c, e SGK erfolgt und kein Verdacht einer Straftat nach § 95 I Nr. 3 AufenthG vorliegt, sondern gem. § 95 II Nr. 2 AufenthG oder § 95 VI AufenthG.

3.1 Flughafentransitvisum Typ A

Das Flughafentransitvisum Typ A berechtigt nicht zur Einreise und ist für bestimmte Statsangehörige für das Umsteigen in einer Flughafentransitzone eines Flughafens im Schengen-Raum vorgeschrieben (Art. 3, 26 VK). Es handelt sich nicht um einen Aufenthaltstitel und wird auch gem. § 4 I Satz 2 Nr. 1 AufenthG ausdrücklich aus dieser Kategorie ausgenommen. Es ist lediglich eine Transitgenehmigung, da ohne Einreise kein Aufenthalt vorliegt (vgl. Nr. 95.1.2.1 AVwV-AufenthG; BayOlG BayVBl. 1996, 347; Westphal/Stoppa, AuslR f.d. Polizei, 2007, S. 684, 698; umstritten - als überholt gelten dürfte die frühere Gegenuffassung des AG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.05.2005 - 932 Ds 10380 - 3340 Js 214655/05 und die frühere amtl. Begründung zu § 26 AufenhV a.F., BR-Ds 731/04 vom 24.09.2004, S. 170, 72).  

3.2 Schengen-Visum Typ C

Das Schengen-Visum Typ C (Art. 24 VK, §§ 4 I Satz 2 Nr. 1 -1. Alt.-, 6 I Nr. 1 AufenthG) ist das Schengen-weit einheitliche Kurzaufenthaltsvisum für Aufenthalte bis 3 Monate binnen 6 Monate. 

Das Schengen-Visum Typ C kann für einen Aufenthalt bis 90 Tage/3 Mon. binnen 6 Mon. und für 1, 2 oder mehr als 2 Einreisen (Eintrag "01", "02" oder "MULT") ausgestellt werden. Erteilungsvoraussetzungen und Geltungsbereich sind in Art. 21, 24, 25 VK geregelt. Zuständig ist die Auslandsvertretung des Schengen-Staates, der das Hauptreiseziel oder den Ersteinreisestaat darstellt (Art. 5 I VK). 

An der Grenze kann ein Schengen-Ausnahme-Visum Typ C (bis 15 Tage) durch die Grenzpolizei gem. Art. 35, 36 VK  erteilt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines zwingenden unvorhersehbaren Einreisegrundes, für den im Voraus kein Visumantrag gestellt werden konnte. 

Voraussetzung der Erteilung eines Schengen-Visums Typ C ist gem. Art. 21 I VK, dass die Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, d, e VO (EG) Nr. 562/2006 (SGK) erfüllt sind (Passbesitz, Zweck-Mittel-Nachweis, keine SIS-Ausschreibung, keine Gefahr für öffentl. Sicherheit), insbesondere dass eine Risikoanalyse dazu führt, dass keine Gefahr rechtswidriger Einwanderung bzw. nicht rechtzeitiger Ausreise besteht. Daneben ist gem. Art. 15 I, III VK der Nachweis einer Auslandsreisekrankenversicherung mit 30.000 Euro Deckungshöhe vorgeschrieben, wovon gem. Art. 15 VI, VII VK Diplomatenpassinhaber befreit sind und bei Antragstellern, denen auf Grund ihres Berufes eine besondere Zuverlässigkeit unterstellt wird, dieses Erfordernis ohne weitere Prüfung als erfüllt angesehen werden kann.  

Für das Schengen-Visum wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben (Art. 16 I VK, § 46 Nr. 1 AufenthV). Nur 35 Euro werden von den Staatsangehörigen der Vertragstaaten erhoben, mit denen die EU Abkommen über die Erleichterung der Visa-Erteilung geschlossen hat: Georgien, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Diese Gebührenermäßigung ist auch bei der AV-Erteilung an der Außengrenze zu beachten. Die inhaltsgleichen Abkommen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien sind gegenstandslos, soweit die Inhaber von biometrischen Pässen (ePässen) seit Ende 2009 bzw. Ene 2010 von der Visumpflicht befreit sind.

3.3 Nationales Visum Typ D

Das nationale Visum Typ D (Art. 18 SDÜ, § 6 III AufenthG) wird für Einreisen zum Zweck längerfristiger Aufenhalte nach den Voraussetzungen des § 5 I i.V. § 6 III AufenthG erteilt. Gem. § 18 II SDÜ ist als Geltungszeitraum höchstens ein Jahr zulässig, bei längerer Aufenthaltsdauer ist ein Aufenthaltstitel über einen längerfristigen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erteilen.

3.4 Weitere Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltserlaubnis wird im Inland erteilt entsprechend den Aufenthaltszwecken nach §§ 16-21 AufenthG (Ausbildung, Erwerbstätigkeit), §§ 22-26 AufenthG (humanitäre Gründe, insbesondere anerkannter Asylberechtigter, § 25 I AufenthG), §§ 27-38a AufenthG (Familiennachzug und besondere Zwecke). Neu eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU (BGBl. 2007 I 1970) wurden die Aufenthaltserlaubnisse für Opfer von Menschenhandel (§ 25 IVa AufenthG - Umsetzung RL 2004/81/EG), Opfer illegaler Beschäftigung (§ 25 IVb AufenthG - Umsetzung RL 2009/52/EG) und in anderen EU-Staaten Daueraufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG - Umsetzung Art. 14, 15 RL 2003/109/EG). Die Erteilungsvoraussetzungen richten sich nach §§ 5, 11 I S. 2 AufenthG.

Die Niederlassungserlaubnis kann als Ersttitel erteilt werden (für Hochqualifizierte gem. § 19 I AufenthG, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder staatspolitischen Interessen gem. § 23 II AufenthG oder für ehemalige Deutsche gem. § 38 I Nr. 1 AufenthG). Ansonsten wird sie gem. § 9 II AufenthG erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere nach 5 Jahren Inhaberschaft einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 II Nr. 1 AufenthG), ausnahmsweise bereits nach 3 Jahren (§ 21 IV Satz 2 – erfolgreicher Selbständiger, § 26 III – Asylberechtigter / Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft).

Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU (BGBl. 2007 I 1970) eingeführte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG) entspricht den Vorgaben der RL 2003/109/EG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU (BGBl. 2012 I 1224) wurde die Blaue Karte-EU (§ 19a AufenthG) - in Umsetzung der RL 2009/50/EG - eingeführt.

4. Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels

Ein Aufenthaltstitel ist gem. § 4 AufenthG erforderlich, soweit der Drittstaatsangehörige nicht durch EU-Recht oder AufenthV davon befreit ist. Insbesondere für Kurzaufenthalte (bis 90 Tage innerhalb eines Halbjahres im Schengen-Raum) gilt EU-Recht (§§ 1 II, 15 AufenthV). Befreit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels sind Drittstaatsangehörige insbesondere in folgenden Fällen.

4.1 Visa-Befreiung für Kurzaufenthalte (Art. 1 II EUVisaVO, Art. 20 I SDÜ)

Für die Einreise über die EU-Außengrenze zum Zweck eines Kurzaufenthaltes (bis 3 Monate/90 Tage) gem. Anhang II VO/EG Nr. 539/2001 – außer im Falle geplanter Erwerbstätigkeit, Art. 4 III EU-VisaVO, § 17 I AufenthV, es sei denn, Tätigkeit iSv. § 17 II AufenthV, §§ 2, 4-13, 16 BeschV (näheres vgl. Westphal/Stoppa, ZAR 2002, 315 (316); HessVGH NVwZ-RR 2003, 897 (898); BayObLG InfAuslR 2002, 390 (392)).

Für den Aufenthalt im Schengen-Raum und die Einreise über die Schengen-Binnengrenze zum Zweck eines Kurzaufenthaltes (bis 3 Monate bzw. 90 Tage binnen sechs Monate) für „sichtvermerksfreie Drittausländer“, soweit sie die Voraussetzungen des Art. 5 I a), c), d), e) VO (EG) Nr. 562/2006, bisher Art. 5 I SDÜ erfüllen (Passbesitz, belegter Aufenthaltszweck, Liquidität, weder SIS-Ausschreibung noch Gefahr für öffentl. Sicherheit). Gem. EuGH, Urt. 04.10.2006 - C-241/05 (Nicolae Bot ./. Préfet du Val-de-Marne) ist der Begriff der "ersten Einreise" iSv. Art. 20 I SDÜ als (a) erste Einreise überhaupt wie auch (b) jede weitere Einreise nach Ablauf eines Halbjahres-Bezugszeitraumes anzusehen. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten sind anzurechnen.

4.2 Einreise- und Aufenthaltsrecht für Inhaber nationaler Aufenhaltstitel eines Schengen-Vollanwenderstaates (Art. 21 I SDÜ)

Drittstaatsangehörige als Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Vollanwenderstaates sind gem. Art. 21 I SDÜ für die Einreise und einen Aufenthalt bis drei Monate oder 90 Tage innerhalb von sechs Monaten von der Visumpflicht in anderen Schengen-Vollanwenderstaaten befreit, sofern die Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, e SGK erfüllt sind und keine nationale Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorliegt - z.B. ukrainischer Staatsangehöriger mit "Opholdstilladelse" von Dänemark. Ausnahmsweise werden Aufenthaltstitel des Drittstaates Monaco als Aufenthaltstitel von Frankreich behandelt. Die Aufenthaltstitel werden gem. VO (EG) Nr. 1030/2002 v. 13.06.2002 auf EU-einheitlichem Muster ausgestellt, bisher als Klebetikett im Pass oder als Plastikkarte im Scheckkartenformat und seit 2011 als eAT in Kartenform mit Speichermedium für biometrischen Daten.

Den Aufenhaltstiteln gleichgestellt sind FREMIS-Ausweise für akkreditierte Diplomaten und Konularbeamte und deren Familienangehörige.

Ausgenommen sind Aufenthaltsrechte im Asylverfahren, so z.B. audrücklich die von Italien ausgestellte "Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta asilo politico ai sensa della Cenvenzione di Dublino" oder die von Schweden ausgestellte "Tillfälligt LMA-kort för ütlänning i Sverige". Mit der Mitteilung 2009/C 3/04 - ABl. EG C 3/5 vom 08.01.2009 hat Deutschland die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AylVfG) ausgenommen.

Die Liste der Schengen-wirsamen Aufenthaltstitel ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht und unterliegt ständigen Aktualisierungen und Änderungen. Die Erstmitteilung stammt vom Tage des Inkraftsetzens des SGK, ABl.-EU C 247/1 vom 13.10.2006. Die derzeit aktuellste Änderungsmitteilung (mit Übersicht über alle bisherigen Aktualisierungen und Änderungsmitteilungen) befindet sich im ABl.-EU C 298/4 vom 04.10.2012.

4.3 Einreise- und Aufenthaltsrecht für Inhaber nationaler Visa Typ D eines Schengen-Vollanwenderstaates (Art. 21 IIa SDÜ)

Seit 05.04.2010 gilt gem. Art. 21 IIa SDÜ auf Grund der VO (EU) Nr. 265/2010 - ABl.-EU L 85/1 vom 31.03.2010 - dasselbe Einreise- und Aufenthaltsrecht wie für Inhaber von Aufenthaltstiteln für Inhaber nationaler Visa Typ D eines Schengen-Vollanwenderstaates. Zugleich wurde damit das frühere Visum Typ D + C angeschafft.

4.4 Durchreiserecht für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel und Visa Typ D eines Schengen-Staates (Art. 5 IV a SGK)


Drittstaatsangehörige als Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates oder eines nationalen Visums Typ D sind gem. Art. 5 IV a SGK für die Durchreise (5 Tage) zur Rückkehr in den Ausstellerstaat von der Visumpflicht befreit, sofern keine nationale Ausschreibung iSv. Art. 25 SDÜ vorliegt. Das Erfüllen der Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, e VO (EG) Nr. 562/2006 ist nicht erforderlich.

4.5 Einreise- und Aufenthaltsrecht für Inhaber gesetzlicher Aufenthaltsrechte im Asylverfahren in einem Schengen-Vollanwenderstaat (Art. 21 II SDÜ)

Die deutsche Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) und ihr vergleichbare gesetzliche Formen des Aufenthaltsstatus im Asylverfahren - z.B. die von Italien ausgestellte "Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta asilo politico ai sensa della Cenvenzione di Dublino" oder die von Schweden ausgestellte "Tillfälligt LMA-kort för ütlänning i Sverige" - sind keine Aufenthaltstitel i.S.v. Art. 21 I SDÜ. Sie werden aber als "vorläufige Aufenthaltsrechte" i.S.v. Art. 21 II SDÜ behandelt. Dieses Reiserecht setzt aber über das Erfüllen der Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, e SGK voraus, dass der Schengen-Vollanwenderstaat, der die Asylgestattung bzw. das gesetzliche Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gewährt, dem Asylsuchenden ein Reisedokument - also einen Fremdenpass o.a. Reiseausweis für Ausländer - ausgestellt hat.

4.6 Inhaber RAW 1951/1954 (§ 18 AufenthV)

Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose sind für einen Kurzaufenthalt von der Visumplicht befreit, wenn der Reiseausweis von einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein), der Schweiz oder einem Positivstaat i.S.d. Anhang II zu Art. 1 II VO (EG) Nr. 539/2001 ausgestellt ist (§ 18 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Gem. Art. 28 Nr. 1 GFK stellen die aufnehmenden Staaten den Flüchtlingen als Passersatz einen Reiseausweis aus – in Deutschland ist dieses der Reiseausweis für Flüchtlinge gem. §§ 1 III, 4 I Nr. 4 AufenthV. Reiseausweise für Staatenlose werden nach dem (in Deutschland am 24.01.1977 in Kraft getretenen) Staatenlosenübereinkommen vom 28.09.1954 i.V.m. § 1 IV AufenthV als Passersatz ausgestellt. Daneben gibt es den Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Londoner Abkommen vom 15.10.1968. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden angerechnet (außer bei den Inhabern von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von den in Anlage A Nr. 3 AufenthV genannten Staaten ausgestellt sind: Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn).
 
4.7 Sichtvermerksabkommen (§§ 16, 41 AufenthV)

Drittstaatsangehörige, mit deren Staaten ein Sichtvermerksabkommen besteht, sind über Art. 20 I SDÜ hinaus von der Visumpflicht befreit. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden nicht angerechnet.

Das betrifft gem. Anlage A Nr. 1 zu § 16 AufenthV Staatsangehörige von Australien, Brasilien (seit 01.01.2009 aufgenommen), Chile, El Salvador, Honduras, Japan, Kanada, Rep. Korea (Südkorea), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino. Dasselbe gilt für Inhaber dienstlicher Pässe von Ghana und Philippinen (Anlage A Nr. 2 zu § 16 AufenthV) und in Abweichung von § 18 AufenthV für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von den in Anlage A Nr. 3 zu § 16 AufenthV genannten Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschech. Rep., Ungarn. Sofern das SV-Abkommen keine zeitliche Einschränkung enthält, sind die betr. Staatsangehörigen auch für Einreien zum Zweck längerfristige Aufenthalte von der Pflich zum Besitz eines Visums Typ D befreit. Das betrifft Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und USA, ebenso Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen – mit Ausnahme von Tätigkeiten i.S.v. § 17 II AufenthV.

4.8 Inhaber von Dienst- oder Diplomatenpässen (§ 19 AufenthV und EU-Abkommen über Visaerleichterung)

Inhaber dienstl.  Pässe von Bolivien, Ghana, Kolumbien, Philippinen, Thailand, Tschad und Türkei sowie Inhaber von Diplomatenpässen  von  Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Indien, Jameika, Kasachstan, Kenia, Malawi, Marokko, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Republik MoldauMontenegro, Namibia, Pakistan, Peru, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Tunesien,  Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate sind für Kurzaufenthalte (bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) im Schengen-Raum von der Visapflicht befreit.

4.9 "Vander Elst"-Fälle; EU-Fahrerbescheinigung

Drittstaatsangehörige, die bei einem Dienstleistungsanbieter mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat ordnungsgem. und dauerhaft beschäftigt sind, können von diesem im Rahmen der Dienstleistungsfreizügigkeit (Art. 49 EGV) grenzüberschreitend ohne Aufenthaltstitel in andere EU-/EWR-Staaten entsandt werden - sie sind damit für die Dauer der Dienstleistungserbringung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (vgl. EuGH-Urteil v. 09.08.84 - Rs C 43/83 - Fall "Vander Elst", EuGH-Urt. v. 27.03.90 - Rs C 113/89 - Fall "Rush Portugesa"). In der Regel handelt es sich um Fälle des Art. 21 I SDÜ, außer der Sitz des Dienstleistungserbringers liegt in Großbritannien oder Irland oder die Aufenthaltsdauer übersteigt 3 Mon.

Speziell für drittstaatsangehörige (Lkw-) Fahrer, die in einem EU-Staat bei einem Verkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz beschäftigt sind, wird in der Regel gem. VO (EWG) Nr. 881/92 i.V.m. VO (EG) Nr. 484/2002 die EU-Fahrerbescheinigung als Nachweis ausgestellt. 

4.10 Türkische Dienstleistungserbringer (§ 41 I ZP AssozAbk EWG/Türkei, "Soysal"-Entscheidung des EuGH vom 19.02.2009)

Mit Urteil des EuGH vom 19.02.2009 - Rs C 228/06 - Fall "Soysal und Savatli" (NVwZ 2009, 513 = InfAuslR 2009, 135) - wurde festgestellt, dass Art. 41 I des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970 zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei 1963 die Befreiungen von der Visumpflicht für türkische Dienstleistungserbringer, die am 01.01.1973 bestanden, nicht verschlechtert werden durften. Diese Regelung hat daher Vorrang vor der allgemeinen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige gem. Anhang I VO (EG) Nr. 539/2001. Am 01.01.1973 galten die Visabefreiungen gem. § 1 II Nr. 2 DVAuslG 1965. Danach sind nach Auffassung der Bundesregierung nur bestimmte türkische Dienstleistungserbringer für einen dem Dienstleistungszweck entsprechenden Aufenthalt, längstens zwei Monate, von der Visumpflicht befreit, wenn der ständige Aufenthaltsort im Ausland beibehalten wird und die Dienstleistungserbringung sich auf bestimmte Sektoren beschränkt (fahrendes Personal im Personen-/Güterverkehr, Montage/Instandhaltung, künstlerische, wissenschaftl. oder sportl. Dienstleistungen - nicht: Tätigkeiten im Reisegewerbe gem. § 55 GewO), und nicht auf Dienstleistungsempfänger, da der Begriff der Dienstleistungsfreizügigkeit iSv. Art. 49 EG-Vertrag nicht auf die assoziierungsrechtliche Lage übertragbar sei (BT-Drucks. 16/12743 v. 23.04.2009). Nach der - nach europäischem Gemeinschaftsrecht zutreffenden - Gegenauffassung bezieht sich die Visabefreiung mangels Trennbarkeit aktiver von passiver gemeinschaftsrechtlicher Dienstleistungsfreiheit auch auf die passiven Dienstleistungsempfänger, damit auch auf Touristen, so dass die Visumpflicht gem. § 41 I ZP AssAbk iVm. § 1 II Nr. 1 DVAuslG 1965 auch für touristische Aufenthalte bis zu drei Monate entfällt (Mielitz, NVwZ 2009, 276 (278f); Westphal, InfAuslR 2009, 133; angedeutet bei VG Berlin, Beschl. v. 25.02.2009 - VG 19 V 61.08 = InfAuslR 2009, 222 (223); AG Erding, Urt. v. 29.04.2009 - 5 Cs 35 Js 28732/08; Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen, BT-Ds 16/12437 v. 25.03.2009; Kleine Anfrage Die Linke, BT-Ds 16/13444 v. 20.05.2009).

5. Weitere Einreisevoraussetzungen

5.1 Für Kurzaufenthalte

Für die Einreise zum Zweck eines Aufenthaltshaltes bis zu drei Monaten innerhalb eines Halbjahres sind die weiteren Einreisevoraussetzungen des Art. 5 I c)-e) VO (EG) Nr. 562/2006 (SGK) zu erfüllen.

Gem. Art. 5 I c SGK ist der Zweck-Mittel-Nachweis durch Vorlage der Nachweise zum Aufenthaltszweck und ausreichender finanzieller Mittel zu führen. Der Nachweis finanzieller Mittel richtet sich nach den Umständen des Aufenthaltes, im Zweifel werden Richtbeträge festgesetzt, die gem. Art. 5 III, 34 SGK der Kommission mitgeteilt. Die Erstveröffentlichung befindet sich im ABl.-EU C 247/19 vom 13.10.2006, die aktuellste Änderungsmitteilung im ABl.-EU C 298/3 vom 04.10.2012.

Gem. Art. 5 I d, e SGK ist das Nichtvorliegen von SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (Art. 92, 96 SDÜ), nationaler Ausschreibung und Gefahrenverdacht erforderlich.

5.2 Für längerfristige Aufenhalte

Für Aufenthalte über Kurzaufenthalte hinaus gelten die in den entsprechenden Sichtvermerksabkommen vereinbarten Voraussetzungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 I AufenthG.


Stand 16.10.2012

 
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